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Als Ausgleich für gestiegene Energiekosten erhalten Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 €. Begünstigt sind Arbeitnehmer einschließlich Minijobbern, Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Personen, die 2022 ausschließlich eine Rente oder Pension, Mieten, Pachten oder Kapitaleinkünfte beziehen. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale regelmäßig vom Arbeitgeber mit dem September-Gehalt, d.h. der Arbeitgeber zahlt die Pauschale aus und kürzt die Lohnsteuer, die er für August 2022 an das Finanzamt abführen muss. Da die Pauschale zwar sozialversicherungsfrei, aber einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt sie dem Lohnsteuerabzug, sodass meist weniger als 300 € ausbezahlt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Pauschale an alle Arbeitnehmer auszuzahlen, die bei ihnen am 1. September 2022 im ersten Dienstverhältnis beschäftigt sind. Eine Auszahlung an Minijobber setzt eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Arbeitgeber, die vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, können die Auszahlung auf Oktober 2022 verschieben und die Pauschale auf die Lohnsteuer für das 3. Quartal 2022 anrechnen. Arbeitgeber, die jährliche oder keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, sind nicht verpflichtet, die Energiepreispauschale auszubezahlen, z.B. wenn nur Minijobber beschäftigt werden. Selbständige und Arbeitnehmer, die keine Auszahlung vom Arbeitgeber erhalten, bekommen die Pauschale vom Finanzamt, wenn sie eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben. Bei Selbständigen wird die Pauschale bereits durch Herabsetzung der zum 12. September 2022 fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal um 300 € berücksichtigt. Ist die Vorauszahlung niedriger als 300 €, wird sie einmalig auf null herabgesetzt.
Wie geplant steigt der Grundfreibetrag auf 10.347 €, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten
auf 1.200 € und die Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit ab dem 21. Kilometer auf 0,38 € (vgl. Hinweise April 2022 A.1.). Da die Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2022 eingeführt wurden, muss der
Lohnsteuerabzug für Januar bis Mai korrigiert werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die in den ersten fünf
Monaten des Jahres zu viel einbehaltene Lohnsteuer den Arbeitnehmern zu erstatten, regelmäßig im Rahmen der Juni-Lohnabrechnung. Der Erstattungsbetrag mindert die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an das
Finanzamt abführen muss. Ist das Dienstverhältnis bereits beendet, entfällt die Verpflichtung zur Erstattung
der Lohnsteuer, sobald die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt wurde.
Bereits 2020 und 2021 wurde wegen der Corona-Krise ein Kinderbonus als Zuschlag zum Kindergeld gewährt. Vor dem Hintergrund gestiegener Energiepreise erhalten auch in diesem Jahr Eltern, die in mindestens einem Monat des Jahres Anspruch auf Kindergeld haben, einen Zuschlag von diesmal 100 €, der zusammen mit dem Kindergeld für Juli 2022 ausbezahlt wird. Da der Kinderbonus auf die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag angerechnet wird, profitieren nur Eltern mit niedrigem Einkommen von dem Zuschlag
Grundsätzlich endet die Abgabefrist für die jährlichen Steuererklärungen bei Erstellung durch Steuerberater 14 Monate nach dem Jahresende. Für 2020 wurde die Frist bis zum 31. August 2022 verlängert, für 2021 bis zum 31. August 2023, für 2022 bis zum 31. Juli 2024, für 2023 bis zum 31. Mai 2025 und für 2024 bis zum 30. April 2026. Die Abgabefristen für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurden ebenfalls entsprechend verlängert. Die Fristverlängerungen sollen der höheren Arbeitsbelastung der Steuerberater infolge der Corona-Krise und der Grundsteuerreform entgegenwirken. Die für die Erstellung der Steuererklärungen notwendigen Unterlagen und Belege sollten den Steuerberatern weiterhin möglichst früh übermittelt werden, denn weitere, individuelle Fristverlängerungen werden nur in seltenen Ausnahmefällen gewährt. Geht eine Steuererklärung nicht bis Ende der Abgabefrist beim Finanzamt ein, wird in Nachzahlungsfällen automatisch ein Verspätungszuschlag fällig. Kommt es zu einer Steuererstattung oder wird gar keine Steuer festgesetzt, kann das Finanzamt im Einzelfall einen Verspätungszuschlag erheben.
Arbeitnehmer, die im Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig waren, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine einmalige Bonuszahlung, die dem Arbeitgeber von der Pflegeversicherung erstattet wird. Den Pflegebonus erhält nur, wer am Stichtag 30. Juni 2022 noch in der Pflegeeinrichtung tätig ist oder wegen Bezugs von Altersrente, Mutterschafts-, Kranken- oder Elterngeld daran gehindert ist. Der Pflegebonus beträgt je nach Art der Tätigkeit zwischen 60 € und 550 € und ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Bundesländer können den Bonus um bis zu 50 v.H. aufstocken. Arbeitgeber im Gesundheitswesen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, aber auch Rettungsdienste sowie Arzt- und Zahnarztpraxen können ihren Beschäftigten zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu 4.500 € einschließlich Pflegebonus lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, falls die Zahlung zwischen 18. November 2021 und 31. Dezember 2022 erfolgt. Ob der Arbeitgeber den Bonus freiwillig oder aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung bezahlt, spielt für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle. Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, d.h. eine Umwandlung des 13. Monatsgehalts oder des Urlaubsgelds ist nicht begünstigt
Von Juni bis August 2022 können Fahrkarten für monatlich 9 € erworben werden, mit denen bundesweit im ÖPNV einschließlich Regionalverkehr (2. Klasse) gefahren werden kann. Inhaber von Jahreskarten oder Monatsabonnements erhalten den Differenzbetrag erstattet. Arbeitgeberzuschüsse zum ÖPNV sind lohnsteuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrkarte nicht übersteigen. Diese Regelung würde in den Monaten Juni bis August dazu führen, dass der Zuschuss steuer- und sozialversicherungspflichtig wird, soweit er mehr als 9 € monatlich beträgt. Vor diesem Hintergrund ist 2022 ein Jahresbetrachtung zulässig. Wenn der Arbeitgeberzuschuss im Zeitraum Juni bis August mehr als 9 € im Monat beträgt, die gesamten Zuschüsse des Arbeitgebers im Jahr 2022 aber die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen, muss auf die Zuschüsse auch während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets keine Lohnsteuer einbehalten werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein ÖPNV-Abonnement für 75 € monatlich abgeschlossen und erhält vom Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss von 55 € = 660 € jährlich. Da die Arbeitgeberzuschüsse 2022 die Aufwendungen des Arbeitnehmers von neunmal 75 € plus dreimal 9 € = insgesamt 702 € nicht übersteigen, bleibt der Zuschuss auch für die Monate Juni bis August 2022 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Laut Bundesfinanzministerium ist der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen zu versteuern, wenn Bitcoins oder andere Kryptowährungen innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Anschaffung veräußert werden. Als Veräußerung gilt nicht nur der Verkauf gegen Euro, sondern auch der Tausch in Fremdwährungen, andere Kryptowährungen oder die Verwendung als Zahlungsmittel im Internet (vgl. Hinweise Mai 2018 A.3.). Falls nur ein Teil des Bestands veräußert wird, z.B. einer von drei Bitcoins, die zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft wurden, muss ermittelt werden, welcher der drei Bitcoins verkauft wurde. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, gilt die zuerst eingekaufte Währungseinheit als zuerst veräußert. Wurde diese Einheit vor mehr als 12 Monaten erworben, fällt bei privatem Handel keine Steuer an. Befindet sich die Kryptowährung in einem Betriebsvermögen, ist sie in der Steuerbilanz mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Bei selbst geschaffener Kryptowährung (Mining) gilt der zum Anschaffungszeitpunkt ermittelte Börsen- oder Marktkurs als Anschaffungspreis. Auch Betriebe, die keine Steuerbilanz aufstellen, können die Anschaffungskosten der Kryptowährung erst zum Veräußerungszeitpunkt als Betriebsausgaben abziehen. Mining führt zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften, wenn es nachhaltig und mit Gewinn betrieben wird. Einmaliges Mining ohne Wiederholungsabsicht unterliegt ebenfalls der Einkommensteuer, wenn ein Überschuss von mehr als 255 € im Jahr erzielt wird, nicht jedoch der Gewerbesteuer. Umsatzsteuer fällt weder beim Mining noch beim Handel mit Kryptowährungen an.
Die Veräußerung eines Grundstücks im Privatvermögen unterliegt der Einkommensteuer, wenn seit der Anschaffung weniger als 10 Jahre vergangen sind. Veräußerungen nach mehr als 10 Jahren seit der Anschaffung sind einkommensteuerlich unbeachtlich. Als Anschaffung gilt auch die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen, z.B. durch Schenkung eines betrieblichen Grundstücks an ein Kind des Grundstückseigentümers. Wird das entnommene Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Privatentnahme veräußert, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Zur Berechnung des Gewinns wird in diesem Fall der bei der Entnahme angesetzte Wert vom Veräußerungserlös abgezogen. Bei einer Privatentnahme werden die entnommenen Grundstücke grundsätzlich mit dem Wert im Zeitpunkt der Entnahme angesetzt. Dabei muss der Wertzuwachs des Grundstücks seit der Anschaffung versteuert werden. Wird das Grundstück dann innerhalb der 10-Jahresfrist veräußert, unterliegt in der Regel nur noch der Wertzuwachs seit der Entnahme der Besteuerung. Wurde die Privatentnahme jedoch nicht besteuert, können bei der anschließenden Veräußerung nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs anstelle des Werts bei Entnahme nur die historischen Anschaffungskosten des Grundstücks vom Veräußerungserlös abgezogen werden, d.h. der gesamte Wertzuwachs seit Anschaffung muss nachversteuert werden. Die Besteuerung kann vermieden werden, wenn der Kaufvertrag mit dem Erwerber des Grundstücks erst nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit der Privatentnahme geschlossen wird.
Leben Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, erhält jeder Elternteil pro gemeinsamem Kind einen
Kinderfreibetrag von 2.730 € und einen Betreuungsfreibetrag von 1.464 € pro Jahr. Liegen die Voraussetzungen
für die Freibeträge nicht ganzjährig vor, muss gezwölftelt werden. Wird ein Kind z.B. im September
2022 geboren, beträgt der Kinderfreibetrag 4/12 von 2.730 € = 910 € und der Betreuungsfreibetrag 4/12
von 1.464 € = 488 € je Elternteil. Für Kinder ab 18 bis 24 Jahre werden die Freibeträge nur gewährt,
wenn das Kind z.B. eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert.
Kinder- und Betreuungsfreibetrag können von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt, d.h. weniger
als 75 v.H. des geschuldeten Barunterhalts bezahlt. Diese Übertragung kann steuerlich günstig sein, wenn
ein Elternteil das gesamte Haushaltseinkommen erzielt und der andere Elternteil die Kinder betreut, da sich
die Freibeträge beim betreuenden Elternteil steuerlich nicht auswirken. Eine Übertragung der Freibeträge
auf gemeinsamen Antrag ist jedoch nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Eltern eines minderjährigen
Kindes entschieden, dass es keine Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gibt, die
mit ihren Eltern zusammenleben. Der betreuende Elternteil erfüllt laut BFH seine Unterhaltspflicht durch die
Betreuung und Erziehung des Kindes. Damit ist eine Übertragung der Freibeträge bei minderjährigen Kindern
in diesem Fall nicht möglich.
Bei volljährigen Kindern von Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft können die Freibeträge auf den
Elternteil mit dem höheren Einkommen übertragen werden, da das volljährige Kind nur noch Anspruch auf
Barunterhalt hat. Erfüllt der betreuende Elternteil seine Barunterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 v.H.,
kann der andere Elternteil die Freibeträge des Betreuenden auf Antrag auf sich übertragen lassen.
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